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Erschienen in: Zeitschrift für Herz-,Thorax- und Gefäßchirurgie 2/2024

27.06.2023 | TAVI | Management, Karriere und Recht

Patientenwunsch und Wirtschaftlichkeitsgebot bei der TAVI-Operation aus rechtlicher Sicht

verfasst von: Dr. jur. Annette Hergeth

Erschienen in: Zeitschrift für Herz-,Thorax- und Gefäßchirurgie | Ausgabe 2/2024

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Auszug

Kliniken, die nach § 108 SGB V zur Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten zugelassen sind, sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung von gesetzlich Krankenversicherten einerseits berechtigt, aber andererseits auch verpflichtet, §§ 39, 109 Abs. 4 SGB V. Die Kliniken haben als Leistungserbringer gegenüber den gesetzlich Krankenversicherten eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung zu gewährleisten. Die Leistung darf das Maß des medizinisch Notwendigen nicht überschreiten und muss zudem dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Wenn mehrere Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen, ist daher diejenige Methode zu wählen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, §§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 70 Abs. 1, § 12 SGB V. …
Fußnoten
1
BSG Urt. v. 05.07.1995 – 1 RK 6/95, NJW 1996, 2451.
 
2
KassKomm/Roters, 114. EL Mai 2021, SGB V § 135a Rn. 3.
 
3
Quaas/Zuck/Clemens/Quaas, Medizinrecht § 14 Rn. 128.
 
4
Becker in Becker/Kingreen, SGB V § 135a Rn 6 mwN.
 
5
KassKomm/Roters, 114. EL Mai 2021, SGB V § 135a Rn. 3.
 
6
Kingreen u. a., MedR 218, 447.
 
7
Veröffentlicht in Der Kardiologe 5, 2016 S. 282 ff.
 
8
Veröffentlicht in Der Kardiologe 3, 2018 S. 184 ff.
 
9
Veröffentlicht in Der Kardiologe 3, 2020 S. 184 ff.
 
10
FraktE GKV-GRG BT-Drs. 14/1245 zu Art. 1 Nr. 76.
 
11
Der G‑BA ist eine Einrichtung der Selbstverwaltung, die maßgeblichen Einfluss auf die Versorgungsstruktur der Gesetzlichen Krankenversicherung hat. Sie wird getragen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutsche Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 91 Abs. 1 SGB V.
 
12
BSG 12.09.2012 – B 3 KR 10/12 R.
 
13
MHI-RL in der Fassung vom 22.01.2015, in Kraft getreten zu 25.07.2015, zuletzt geändert am 07.12.2022.
 
14
Die MHI-RL umfasst in den Anlagen 2 Checklisten, eine für die TAVI sowie eine für die MitraClips. Diese Checklisten sind jährlich auszufüllen und den Sozialleistungsträgern zu übersenden. In den Checklisten werden die aufgestellten Kriterien einzeln abgefragt, und die Klinik muss die Erfüllung mit ja oder nein ankreuzen (53 für die TAVI, 51 für die MitraClips). Die Checkliste sieht zudem Felder vor, in denen bei Nichterfüllung, der Grund mitgeteilt werden kann und auch wann mit der erneuten Erfüllung der Vorgaben gerechnet wird. Der Medizinische Dienst ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben vor Ort zu prüfen, § 7 Abs. 6 MHI-RL.
 
15
MHI-RL, S. 21 für die TAVI, S. 31 für die MitraClips.
 
16
SG Aachen, 28.10.2014 – Az. S 13 KR 145/14, das Urteil wurde nicht rechtskräftig, da die durch das KH erhobene Klage nach Urteilserlass zurückgenommen wurde.
 
17
BSG, Urt. v. 01.07.2014 – B 1 KR 62/12 R mwV.
 
18
Kingreen u. a. in MedR gl. insofern Laufs, in: Laufs/Kern (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 3, Rdnr. 22; Hart, MedR 2013, S. 159 ff., Gaßner/Strömer, MedR 2012, S. 159 ff.; Stöhr, MedR 2010, S. 214 ff.; Arnade, Kostendruck und Standard, 2010, S. 220 ff.
 
19
BSG v. 20.07.1976 – 3 RK 18/76, Krauskopf/Wagner SGB V § 12 Rn. 10.
 
20
BGH, Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19.
 
21
BeckOK BGB/Katzenmeier, 58. Ed. 01.05.2021, BGB § 630c Rn. 17.
 
22
Laufs in Laufs/Kern ArztR-HdB § 3 Rn. 22 und § 61 Rn. 17; Gaßner/Strömer MedR 2012, 159 [164 f.]; zur wirtschaftlichen Aufklärung über Behandlungsalternativen außerhalb des gesetzlichen Leistungskataloges Schelling MedR 2004, 422 [423, 427]; zurückhaltend Steffen FS Geiß, 2000, 487 [502]: Pflicht zur Aufklärung des Kassenpatienten über die Möglichkeiten einer optimalen Behandlung als Selbstzahler nur dann, wenn die Versorgung im konkreten Fall mit den Möglichkeiten, die die GKV eröffnet, nach dem modernen Stand der Medizin nicht mehr gewährleistet ist (BeckOK BGB/Katzenmeier, 58. Ed. 01.05.2021, BGB § 630c Rn. 17).
 
23
BGH, 18.01.2020 – Az. VI ZR 92/19, ebenso auch im Gesetzentwurf vom 15.08.2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (BT-Drs. 17/10488).
 
24
KassKomm/Roters, 113. EL März 2021 Rn. 2, SGB V § 12 Rn. 2.
 
25
BSG, Urt. v. 01.07.2014 – B 1 KR 62/12 R mwV.
 
26
BSG, Urt. v. 01.07.2014 – B 1 KR 62/12 R mwV.
 
27
BSG, Urt. v. 10.03.2015 – B 1 KR 2/15 R.
 
28
SG Aachen, 28.10.2014 – S 13 KR 145/15, s. oben.
 
29
BSG, Urt. v. 22.07.1981 – 3 RK 50/79, BSG, Urt. v. 22.09.1981 – 11 RK 10/79.
 
30
BSG 26.08.1983 – 8 RK 29/82.
 
31
BSG 26.08.1983 – 8 RK 29/82.
 
32
Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung 7. Auflage 2020. § 12 SGB V Rz. 9.
 
33
BSG, Urt. v. 22.07.1981 – 3 RK 50/79.
 
Metadaten
Titel
Patientenwunsch und Wirtschaftlichkeitsgebot bei der TAVI-Operation aus rechtlicher Sicht
verfasst von
Dr. jur. Annette Hergeth
Publikationsdatum
27.06.2023
Verlag
Springer Medizin
Schlagwort
TAVI
Erschienen in
Zeitschrift für Herz-,Thorax- und Gefäßchirurgie / Ausgabe 2/2024
Print ISSN: 0930-9225
Elektronische ISSN: 1435-1277
DOI
https://doi.org/10.1007/s00398-023-00596-0

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